Clubstiftungen. Stiftungen fördern Musikclubs

Clubstiftungen. Stiftungen fördern Musikclubs

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1 Einleitung – Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Es ist allgemein bekannt, dass die finanzielle Sicherung einer vitalen Kulturlandschaft eine große gesellschaftliche Herausforderung darstellt. Neben der Verfügbarkeit öffentlicher Mittel, für die immer ein entsprechender politischer Wille notwendig ist, trägt das Engagement von Stiftungen zur finanziellen Stabilität kultureller Projekte und Initiativen bei. Eines unter zahlreichen Beispielen der traditionellen Kulturgattungen ist das Schleswig-Holstein Musikfestival, welches u.a. durch die NORDMETALL Stiftung finanziert wird (vgl. NORDMETALL Stiftung 2010a). Handlungsbedarf besteht nicht nur bei traditionellen Kulturgattungen und -sparten, sondern ebenso in Bereichen der modernen Sub- und Klubkultur. In Hamburg verdeutlicht dies die immer wiederkehrende öffentliche Diskussion um den Erhalt Hamburger Musikclubs. Beispiele hierfür sind die Schließung der Musikclubs Echochamber, Click, Weltbühne und KDW am Nobistor, das finanziell in Schieflage geratene Molotow am Spielbudenplatz, der Abriss des ehemaligen Mojo Clubs an der Reeperbahn und das drohende Ende für die Lokalitäten Waagenbau, Astra-Stube und Fundbureau unter der Sternbrücke (vgl. Dittmann 2009; Feld 2007; Pauls 2009; Zinnecker 2008; Molotow 2009b). Die öffentliche Debatte zeigt hier sehr deutlich, dass, neben strukturellen Problemen und politischen Unstimmigkeiten wie beispielsweise Lärmbelästigungen und Problemen bei der Findung geeigneter Bauobjekte, meistens auch finanzielle Engpässe Grund für Schließungen sind.

Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Arbeit beleuchten, inwieweit die Unterstützung von Musikclubs durch Stiftungen dazu beitragen kann, deren finanzielle Lage zu verbessern. Anhand des Hamburger Musikclubs Molotow soll ein praxisnahes, aktuelles Beispiel für eine finanziell brennsliche Lage eines Muikclubs dargestellt werden. Ferner gilt es zu erörtern, welche Kriterien bei der Stiftungsförderung zu berücksichtigen sind und welchen Schwierigkeiten dabei auftreten. In diesem Zusammenhang gilt dem Faktor Gemeinnützigkeit besondere Aufmerksamkeit, da selbiger in Konflikt zu kommerziell agierenden Musikclubs steht. Diesen Punkten widmet sich Teil 1.

Teil 2 beinhaltet zunächst eine Darstellung der Wesensmerkmale von Stiftungen. Diese Wesensmerkmale werden in Teil 3 den Eigenschaften von Musikclubs gegenübergestellt. Für die hieraus resultierenden Schwierigkeiten werden darufhin drei Lösungsansätze aufgezeigt. Teil 4 thematisiert die wichtigsten Grundlagen einer erfolgreichen Förderantragstellung. Im Fazit in Teil 5 werden die zentralen Elemente der Erkenntnisse zu einer Schlussfolgerung verdichtet.

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2 Die Stiftung

Bei den Bemühungen um Stiftungsmittel ist es essentiell, sich im Vorwege mit den Hintergründen der Stiftungen zu befassen, die für das betreffende Gesuch in Frage kommen. In diesem Zuge sollte sich das Motiv, die Zielsetzung und vor allem der Stiftungszweck, auf den noch näher eingegangen wird, vergegenwärtigt werden. Es gilt abzuwägen, ob sich die eigenen Interessen mit den Anliegen der jeweiligen Stiftung decken. Sofern dies nicht gegeben ist, wird die Bewerbung um Förderung wenig erfolgversprechend sein. Zunächst steht daher das Motiv einer Stiftung im Fokus der vorliegenden Arbeit. Auf Details und besondere Ausgestaltungsmöglichkeiten von Stiftungen, die für die hier definierte Aufgabenstellung irrelevant sind, wird nicht näher eingegangen.

2.1 Motive einer Stiftung

Die Beweggründe für die Errichtung einer Stiftung sind vielfältig. Ausgangspunkt einer jeden Stiftungsgründung ist jedoch immer ein bestimmter Wille einer stiftenden Person oder eines stiftenden Unternehmens, das anhand von Erträgen aus einem festgelegten Kapital auf Dauer verfolgt wird. Hierin unterscheidet sich eine Stiftung von der zeitlich begrenzten Wirkungsdauer einer Spende. Das Motiv für die Stiftungsgründung liegt beispielsweise darin, ein Engagement für die Ewigkeit zu schaffen, der Gesellschaft einen Teil des Nachlasses als Zeichen der Dankbarkeit zurückzugeben oder sich ein eigenes Denkmal zu setzen (vgl. Gottschald 2006: 4f.; Göring 2009: 1).

Über einen persönlichen Willen hinaus kommen auch unternehmerische Beweggründe in Betracht. Für Unternehmen kann eine Stiftung als öffentlichkeitswirksames Instrument zum Einsatz kommen, da sie in Abgrenzung zum Sponsoring weniger Manipulationsvorwürfen ausgesetzt ist. Eine Sponsoringleistung steht immer eine Gegenleistung gegenüber, wohingegen Stiftungstätigkeiten selbstlos erfolgen. Ob persönlich oder unternehmerisch motiviert – im Fokus einer Stiftung stehen Anliegen, die sich gesellschaftlichen Knappheiten widmen. Diese sind wirtschaftlich nicht lukrativ oder finden politisch keine Mehrheiten. Die Betätigungsfelder liegen in karitativen, sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen. Das konkrete Ziel der Stiftungsgründung wird dabei durch den Stiftungszweck auf Dauer festgelegt (vgl. Gottschald 2006: 4f.; Göring 2009: 1). Der Stiftungszweck, der zentraler Bestandteil der Stiftungssatzung ist, und die wichtigsten Wesensmerkmale von Stiftungen sind Gegenstand des Folgenden Abschnitts.

2.2 Die wichtigsten Wesensmerkmale einer Stiftung

Die Stiftung ist eine eigene Rechtsform, wobei man zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen unterscheidet. Unter den privat-rechtlichen sind wiederum rechtsfähige von nicht-rechtsfähigen, unselbstständigen, treuhänderischen Stiftungen zu trennen. Es sei ebenfalls vorausgeschickt, dass Stiftungen in der Regel gemeinnützige Zwecke verfolgen, da sie durch die Gemeinnützigkeit steuerrechtlich begünstigt behandelt werden (vgl. Abschnitt 2.3). Hierauf wird in Abschnitt 2.3 gesondert eingegangen. Nachfolgend soll zunächst der Unterschied zwischen der nicht-rechtsfähgen und der rechtsfähigen Stiftung skizziert werden.

Die nicht-rechtsfähige Stiftung ist unselbständig, da sie ohne Organisation auskommt. Die Verwaltung wird stattdessen von einer treuhänderischen Institution übernommen bzw. an diese übertragen. Hierbei wird die Stiftungsmasse an einen Treuhänder oder auch einen sog. Träger auf Dauer überführt und von diesem verwaltet. Per Treuhändervertrag wird der Stiftungszweck von der stiftenden Person festgelegt, der organisatorisch dann ebenfalls vom Treuhänder verfolgt wird. Die Stifterin oder der Stifter kann sich im Treuhändervertrag Einflussmöglichkeiten einräumen und beispielsweise über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheiden, um so an Stiftungstätigkeiten zu Lebzeiten mitzuwirken. Die treuhänderische Stiftung unterliegt keinen rechtlichen Bestimmungen. Sämtliche Bestimmungen wie z.B. die Einhaltung der Gemeinützigkeit hat hier der Treuhänder zu wahren (vgl. Pues 2007: 26f.; Mecking 2000: 18f.).

Im Unterschied zur nicht-rechtsfähigen wird die rechtsfähige Stiftung hingegen im Sinne der §§ 80ff. BGB, bundeseinheitlichen Steuervorschriften und Landesgesetzen errichtet. Sie ist eine juristische Person und somit Träger von Rechten und Pflichten. Zur Stiftungsgründung, dem sog. Stiftungsgeschäft, bedarf es einer Satzung in der Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstands enthalten sind. Der Zweck kann dabei im Nachhinein nicht mehr verändert werden. Eine rechtsfähige Stiftung unterliegt der Aufsicht der Stiftungsbehörde, die die Anerkennung der Stiftung vollzieht. Hinsichtlich der Integrität der Satzung ist die Stiftungsbehörde befugt, Änderungen zu verlangen (vgl. Pues 2007: 25.; Mecking 2000: 11ff., Gottschald 2006: 10).

Neben den beiden üblichen Stiftungsformen können privat-rechtliche Stiftungen in Einzelfällen als GmbH, Verein und theoretisch auch als AG organisiert sein (vgl. Pues 2007: 30f.; Mecking 2000: 4). Diese Stiftungsformen bilden aber eher die Ausnahme. Ebenfalls üblich sind wiederum öffentlich-rechtliche Stiftungen. Im Gegensatz zu den privat-rechtlichen Stiftungen beruhen die öffentlich-rechtlichen Stiftungen nicht auf einer Willenserklärung einzelner Personen oder Unternehmen sondern auf hoheitlichem Handeln per Gesetz oder Verwaltungsakt (vgl. Pues 2007: 24).

Für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sind Informationen zur Rechtsform einer Stiftung wichtig, um sich auf die Beweggründe der jeweiligen Stiftung einzustellen. Neben den Unterschieden bezüglich der Rechtsformen gibt es aber auch wesentliche Gemeinsamkeiten, die alle Stiftungen betreffen. Hierzu gehören vor allem das Stiftungskapital und der Stiftungszweck. Diese Eigenschaften gilt es im Folgenden zu beleuchten.

Eine der zentralen Gemeinsamkeiten von Stiftungen ist, dass sie über ein Stiftungskapital im Sinne eines Grundstockvermögens verfügen. Die Landestiftungsgesetze sehen vor, dass das Stiftungskapital auf Dauer ungeschmälert erhalten werden muss. Die Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang die sog. Verbrauchsstiftung, wo von vornherein vorgesehen ist, dass das Stiftungskapital verbraucht wird. Folglich werden i.d.R. nur die Erträge – also Zinsen, Dividenden oder Pachten aus Immobilienbesitz – aus dem Stiftungskapital zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet. Die Stiftungsaufsichtsbehörden erwarten ein Stiftungskapital von mindestens 50.000 Euro, wobei es durch Zustiftungen jederzeit erhöht werden kann. Dabei kann es neben monetären Mitteln auch aus Sachwerten wie Grundstücken, Immobilien oder Kunstgegenständen bestehen (vgl. Pues 2007: 58f.; Göring 2009: 25f., 66).

Eine weitere Gemeinsamkeit von Stiftungen ist wie einleitend erwähnt der Stiftungszweck. Dieser ist das Herzstück einer Stiftung, in welchem der Wille und das Motiv der Stifterin oder des Stifters zum Ausdruck gebracht wird. Solange der Stiftungszweck nicht gegen die Rechte anderer verstößt, sind seiner Ausgestaltung kaum Grenzen gesetzt. Sofern es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt, was meistens der Fall ist, muss aus dem Stiftungszweck ein klarer gemeinnütziger Charakter hervorgehen. Typischerweise beschränkt sich der Stiftungszweck beispielsweise im kulturellen Bereich auf eine bestimmte Kulturgattungen oder -sparte. Außerdem wird der regionale Wirkungsbereich der Stiftung häufig eingegrenzt. Der Stiftungszweck ist in der Stiftungssatzung zu verankern und dient den Stiftungsorganen als Leitfaden und gleichzeitig als Schranke für ihr Handeln (vgl. Pues 2007: 54f.). Wie bereits erwähnt sollte gerade der Stiftungszweck – in vielen Fällen ist dieser auf den Internetauftritten der Stiftungen zu finden (vgl. bspw. Hamburgische Kulturstiftung 2009b) – genau geprüft werden, bevor eine Stiftung als potenzielle Geldgeberin in Betracht gezogen wird.

Ein Wesensmerkmal, welches wiederum nur rechtsfähige Stiftungen betrifft, geht aus § 81 BGB hervor. Hier wird vorgeschrieben, dass eine rechtsfähige Stiftung satzungsbedingt über einen Vorstand verfügen muss. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen und stellt das Exekutivorgan der Stiftung dar. Ferner kann ein Kuratorium berufen werden, welches dem Vorstand beratend zur Seite steht. Häufig werden Kuratorien mit Experten besetzt, die die Entscheidungen und die politisch strategische Ausrichtung einer Stiftung maßgeblich mitprägen (vgl. Pues 2007: 56f. Göring 2009: 33). Eine treuhänderische Stiftung kommt wie bereits erwähnt ohne Organe aus, da die anfallenden Geschäfte durch den Treuhänder erledigt werden. Die stiftende Person kann sich selbst als Repräsentantin oder Repräsentant der Stiftung einbringen und die Zweckverfolgung der Stiftung sicherstellen. Ferner kann dem Treuhänder ein Beirat als Kontrollfunktion zur Seite gestellt werden (vgl. Pues 2007: 57f.).

Abschließend ist es für die Antragstellung essentiell, den Wirkungsbereich einer Stiftung zu ermitteln. Im Hinblick auf den Wirkungsbereich wird zwischen fördernden und operativen Stiftungen unterschieden. Fördernde Stiftungen konzentrieren sich auf die Vergabe von Stiftungsmitteln. Die Umsetzung der Projekte, für die die Mittel zur Verfügung gestellt werden, erfolgt alleinig durch die Projektinitiatoren. Förderende Stiftung kommen durch eine schlankere Organisationsstruktur mit geringerem Stiftungskapital aus. Operative Stiftungen hingegen verfügen über eigenes Personal zur Projektdurchführung. Sie stellen damit nicht nur die notwendigen Mittel zur Verfügung, sondern wirken aktiv an Projekten mit und können diese auch selbstständig initiieren und durchführen. Operative Stiftungen sind meistens gleichzeitig auch fördernd tätig (vgl. Göring 2009: 47ff.).

Bezogen auf den Aspekt der Musikclubs der vorliegenden Arbeit können die dargestellten Wesensmerkmale wie folgt zusammengefasst werden: Eine Stiftung des Privatrechts wird meist als rechtsfähige Stiftung oder treuhänderische Stiftung geführt. Sie verfügt über ein auf Dauer angelegtes Stiftungkapital, woraus die Erträge zur Zweckerfüllung abgeschöpft werden. Der Stiftungszweck entspricht dem Wille der stiftenden Person, ist meistens gemeinnützig und verfolgt beispielsweise kulturelle Ziele. Die Zweckverwirklichung wird mindestens von einem Vorstand oder einem Treuhänder vollzogen. Damit ist die Auswahl an Stiftungen für die Förderung von Musikclubs kaum eingeschränkt. Lediglich operative Stiftungen kommen für die Antragstellung eher nicht in Frage, da hier die Stiftung als Ausrichter eines Vorhabens in Aktion tritt.

Wie bereits angedeutet kommt der Gemeinnützigkeit von Stiftungen eine besondere Bedeutung zu. Dies hat zum einen mit der steuerlichen Begünstigung im Rahmen der Stiftungstätigkeit und zum anderen mit steuerlichen Vorteilen für die stiftenden Personen zu tun. Im Folgenden Abschnitt soll daher auf die Gemeinnützigkeit näher eingegangen werden.

2.3 Die Bedeutung der Gemeinnützigkeit

In der Gemeinnützigkeit liegt der ursprüngliche, historisch bedingte, Kern einer Stiftung als Rechtsform. Im Fokus steht die uneigennützige Unterstützung bedürftiger Teile der Gesellschaft, wobei dieses gesellschaftliche Engagement gleichzeitig der Allgemeinheit als Ganzes entlastend zugute kommt. Dieses gesellschaftliche Engagement wird von staatlicher Seite mittels steuerlicher Privilegien gefördert und honoriert. Durch den Status der Gemeinnützigkeit sind für nahezu alle wichtigen Steuerarten Vergünstigungen für die gemeinnützige Stiftung vorgesehen (vgl. Mecking 2000: 22). Außerdem wird auch das Engagement der stiftenden Person großzügig begünstigt: Seit 2007 ist es der Stifterin oder dem Stifter erlaubt 1 Mio. Euro Stiftungskapital auf bis zu zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. Für Ehepaare gilt die doppelte Summe. Zusätzlich kann jede steuerpflichtige Person 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens steuerlich gelten machen (vgl. Göring 2009: 26f.). Dies sind die Gründe, warum 95 Prozent aller Stiftungen in Deutschland gemeinnützige Zwecke verfolgen. Nicht-gemeinnützige Stiftungen bilden also die Ausnahme (vgl. Pues 2007: 85).

Für die Beantragung von Stiftungsmitteln ist es damit unumgänglich, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen. Eine Stiftung muss die Gemeinnützigkeit im Stiftungszweck gem. 60 Abs. 1 AO satzungsmäßig festschreiben und darf von diesem Stiftungszweck und damit auch der Gemeinnützigkeit nicht abkommen. Für eine Stiftung heißt das, dass nur Anträge bewilligt werden können, die der Gemeinnützigkeit gem. der Abgabenordnung gerecht werden. Ansonsten würde die Stiftung gegen die eigene Satzung verstoßen und damit die steuerbegünstigte Behandlung verlieren (vgl. Pues 2007: 85). Um die Antragstellung an diesem grundlegenden Wesensmerkmal auszurichten, werden im Folgenden die wichtigsten Parameter der Gemeinnützgkeit dargestellt.

Die gesetzliche Grundlage für die Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung zu finden. Gem. § 51 AO muss eine Stiftung demnach gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, um steuerbegünstigt behandelt zu werden. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die Einzelheiten zur Gemeinnützigkeit ausgeführt. Demnach muss gem. § 52 Abs. 1 AO die Tätigkeit darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Der Begriff der Allgemeinheit wird gesetzlich nicht abschließend festgelegt, jedoch werden hierzu zwei negative Abgrenzungskriterien genannt: Zum einen handelt es sich bei der Allgemeinheit um einen offenen, nicht-abgeschlossenen Personenkreis, dem die Stiftungsförderung zugute kommt. Zum anderen darf dieser Personenkreis nicht auf Dauer klein bleiben – so die gesetzliche Formulierung. An dieser Stelle nennt das Gesetz als Beispiel Familien oder Unternehmensbelegschaften. Der Begriff der Allgemeinheit meint damit also nicht alle oder die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger. Nach dieser Abgrenzung der Allgemeinheit folgt in § 52 Abs. 2 AO eine beispielhafte Auflistung konkreter Fördergebiete u.a. auch Kunst und Kultur. Die in § 52 Abs. 1 AO genannte Selbstlosigkeit ist gem. § 55 Abs. 1 AO dann gegeben, wenn durch die Förderung und Unterstützung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Hiermit ist es der gemeinnützigen Stiftung untersagt, wirtschaftliche gewinnbringende Absichten als Hauptzweck zu verfolgen. Dies wird durch §§ 55 Abs. 1, 56 AO bekräftigt, demzufolge die Stiftungsmittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden dürfen (vgl. Pues 2007: 85ff.; Mecking 2000: 19ff.; Göring 2009: 14ff.).

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Wesensmerkmale einer Stiftung und der satzungsbedingten festgeschriebenen Gemeinnützigkeit soll im Folgenden Teil zunächst eine Annäherung an die Eigenschaften von Musikclubs unternommen und eine Knappheitssituation anhand des Musikclubs Molotow in Hamburg exemplarisch dargestellt werden. Hierauf aufbauend gilt es, die Wesensmerkmale der Stiftung den Besonderheiten des Musikclubs gegenüberzustellen. Aus dieser Gegenüberstellung werden die Schwierigkeiten insbesondere in Puncto Gemeinnützigkeit sichtbar. Daraufhin werden Ansätze aufgezeigt, inwieweit sich ein Musikclub dennoch um Stiftungsmittel bemühen könnte.

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3 Der Musikclub

Mit Musikclubs sind im Rahmen dieser Arbeit kommerzielle Kultureinrichtungen gemeint, die als Veranstaltungsstätten für Künstler und Musikgruppen moderner Musik- richtungen mit einem relativ geringen Fassungsvermögen agieren. Die programmatische Ausrichtung eines Musikclubs konzentriert sich meistens auf wenige Musikrichtungen beispielsweise aus den Genres Alternative Rock, Punk, Heavy Metal, HipHop sowie diverse Stile elektronischer Tanzmusik. Die engagierten Künstler und Musikgruppen sind der breiteren Masse eher unbekannt jedoch sind sie häufig für die Schaffung neuer Trends und neuer musikalischer Strömungen verantwortlich. Für viele Musiker bilden die Auftritte in Musikclubs den Einstieg in spätere kommerziell und künstlerisch erfolgreiche Karrieren. Betrachtet man die Gesamtheit der Musikclubs, so entsteht ein Mosaik großer musikalischer Vielfalt. Sie bilden die Schnittstelle für das leibhaftige Musikerlebnis und sind somit Forum für moderne Musikkultur.

Eines der berühmtesten Beispiele für einen Musikclub ist der Hamburger Star-Club, der die ersten Auftritte der Beatles ermöglichte und somit Wegbereiter für den Erfolg der Beatles war. Die Ausmaße des späteren Erfolgs sind allgemein bekannt. Ein aktuelleres Beispiel für einen Musikclub, der Auftritte zahlreicher aufstrebender Musikgruppen ermöglicht, ist das Hamburger Molotow, das 2010 sein 20 jähriges Bestehen feiert. Im Molotow haben Bands wie Die Toten Hosen, Mando Diao, Wir sind Helden oder White Stripes ihre Karrieren begonnen (vgl. Molotow 2009b). 2008 gab der alleinige Inhaber und Betreiber des Molotows bekannt, dass das Molotow auf Grund finanzieller Schwierigkeiten den Betrieb einstellen müsse. Ein Spendenaufruf konnte die Schließung vorerst abwenden, wobei der Hauptanteil des Defizits von jährlich 60.000 Euro durch einen anonymen Spender aufgebracht wurde. Die öffentliche Hand kam dem Spendenaufruf nicht nach (vgl. Zinnecker 2008).

Vor dem Hintergrund der finanziell angespannten Situation des Molotows gilt es zunächst festzustellen warum sich eine Stiftung für den Erhalt engagieren sollte. Die Herleitung basiert dabei auf der in Abschnitt 2.1 geschilderten Motivation, sich gesellschaftlichen Knappheiten zu widmen: Der Betrieb des Molotows ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht lukrativ, wenngleich das Bestehen aus gesellschaftlich-kultureller Perspektive von institutioneller Bedeutung für die moderne Musikkultur in Hamburg ist. Politisch existiert hierfür jedoch keine Mehrheit, weshalb auch keine öffentlichen Mittel zur Erhaltung des Molotows fließen können. An diese Stelle könnte folglich das Engagement einer Stiftung treten.

3.1 Gegenüberstellung Musikclubs vs. Stiftungen

Die Lösung für die dargestellte finanzielle Problematik eines Musikclubs wie dem Molotow, die für die vorliegende Thematik beispielhaft gelten soll, ließe sich durch die Deckung des Fehlbetrags von jährlich 60.000 Euro beheben. Aus Sicht einer Stiftung würde dies im Unterschied zu einer projektweisen Förderung eine institutionelle Dauerförderung in der Höhe eines jährlichen Fehlbetrags bedeuten. In diesem Sinne sollen im Folgenden die dargestellten Wesensmerkmale einer Stiftung aus Teil 2 den Eigenschaften eines Musikclubs wie dem Molotow gegenübergestellt werden. Die Gegenüberstellung dient dabei der Herleitung der auftretenden Unwegsamkeiten bei der Vergabe von Stiftungsmittel insbesondere im Hinblick auf kommerziell agierende Unternehmungen. In Betracht gezogen werden dabei die Wesensmerkmale Stifungsform, Größe der Stiftung, Stiftungssatzung bzw. -zweck und schließlich das Erfordernis der Gemeinnützigkeit.

Für ein Fördergesuch kommen grundsätzlich alle Stiftungsformen in Frage. Da gemeinnützige Stiftungen den Hauptanteil aller Stiftungen ausmachen, wird ein Musikclub sich insbesondere mit den Besonderheiten dieser Stiftungsform konfrontiert sehen. Ob es sich dabei um eine selbständige oder treuhänderische Stiftung handelt, ist nebensächlich. Auch öffentlich-rechtliche Stiftungen können in Betracht kommen, sofern diese einen entsprechenden Stiftungszweck verfolgen.

Inwiefern die Größe einer Stiftung relevant ist, lässt sich ermitteln, indem man den eigenen Mittelbedarf in Relation zu den jährlichen Erträgen aus dem aktuellen Stiftungskapital einer Stiftung betrachtet: 1 Millionen Euro Stiftungskapital ergeben bei einem Ertrag von 4 Prozent 40.000 Euro, die einer Stiftung jährlich zur Verfügung stehen. Ein Fördergesuch von 60.000 Euro wäre damit unangemessen. Folglich ist es notwendig den Blick auf größere Stiftungen zu konzentrieren. Im Übrigen sind Stiftungsmittel für den Musikclub als Einnahmen zu werten, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung stehen. Für kommerzielle Kultureinrichtungen sind solche Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig (vgl. Rundshagen 2000: 7). Dies ist bei der Kalkulation der benötigten Mittel durch den Musikclub zu berücksichtigen.

Die Stiftungssatzung und der dort enthaltene Stiftungszweck ist ausschlaggebend dafür, ob eine Stiftung für das Vorhaben eines Musikclubs geeignet ist. Es muss sich um eine fördernde und nicht operative Stiftung handeln, da die nachhaltige Existenzsicherung des Musikclubs und keine operative Aktivität der Stiftung selbst im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Dies bedeutet auch, dass es sich um ein wiederkehrendes Fördergesuch oder um ein Gesuch für eine Dauerförderung handelt. Dem Betätigungsfeld nach muss außerdem einer der zentralen Bestandteile des Stiftungszwecks auf die Förderung zeitgenössischer, moderner Musik gerichtet sein.

Die bisher genannten Punkte stellen bereits eine nicht geringe Herausforderung an den Gesuchsteller dar, dennoch sind sie aus rechtlicher Sicht unproblematisch zu bewerten. Rechtlich problematisch hingegen ist die Frage nach der Gemeinnützigkeit des Musikclubs bzw. wie eine Stiftung die Gemeinnützigkeit bei der Vergabe von Fördermitteln an Musikclubs wahren kann. Zum einen muss gem. der Abgabenordnung der Zweck der Tätigkeit des Musikclubs darauf abzielen, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Der potenzielle Besucherkreis eines Musikclubs gehört sicherlich der Allgemeinheit an, da dieser Personenkreis nicht abgegrenzt ist und nicht auf Dauer klein sondern sich quantitativ verändern kann, womit diese Prämisse erfüllt wäre. Zum anderen deckt sich das Wirken im Bereich moderner zeitgenössischer Musik mit der Abgabenordnung, da dies dem Begriff der Kultur nach § 52 Abs. 2 AO zuzuordnen ist. Problematisch ist jedoch das Erfordernis der Selbstlosigkeit: Häufig sind die Inhaber von Musikclubs Einzelpersonen, womit sie im Unterschied zu einem gemeinnützigen eingetragenen Verein in jedem Fall privatwirtschaftlich organisiert sind. Folglich verfolgen sie zweifelsfrei gewinnbringende Absichten als Hauptzweck, was dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit widerspricht. Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden drei grundsätzliche Ansätze aufgezeigt werden, wie eine Stiftungsförderung dennoch in Frage kommen könnte. Im ersten Ansatz stellt die Inhaberin oder der Inhaber des Musikclubs das Gesuch für den betreffenden Musikclub im Sinne eines Projekts. Im zweiten Ansatz geht es um eine Umwandlung des Musikclubs in einen gemeinnützigen eingetragenen Verein. Schließlich tritt im dritten Ansatz der Musikclub als Hilfsperson im Sinne des § 57 der Abgabeordnung ein.

3.2 Ansätze für die Stiftungsförderung von Musikclubs

Der erste Ansatz basiert darauf, dass es sich beim Musikclub um eine einzelne kulturschaffende bzw. kulturvermittelnde und dabei gewerbetreibende Person handelt. Damit ist diese Person Kaufmann im Sinne des HGB und verfolgt kommerzielle Absichten. Kulturschaffende Künstler sind zwar nicht zwingend Kaufmann im Sinne des HGB aber sie verfolgen ebenso kommerzielle Absichten, um ihr Einkommen zu sichern. Deshalb sehen beispielsweise die Förderkriterien der Hamburgischen Kulturstiftung vor, dass „Projekte, die rein kommerzielle Absichten verfolgen, […] von der Hamburgischen Kulturstiftung nicht unterstützt“ (Hamburgische Kulturstiftung 2009) werden. Es gilt dabei festzuhalten, dass rein kommerzielle Absichten nicht unterstützt werden aber kommerzielle Absichten auch nicht grundsätzlich von der Förderbarkeit ausgeschlossen sind. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Musikclubs den eigenen Musikclub als Projekt betrachten müsste. Das Projekt „Musikclub“ wäre dabei beispielsweise als Fördermaßnahme für junge Nachwuchstalente gemeinnützig auszugestalten. Aufgrund der gegebenen Gemeinnützigkeit kämen für solch ein Projekt Stiftungsmittel in Betracht. Gleiches würde zutreffen, wenn die Musikclubinhaberin oder der -inhaber im Sinne der Institution ein Festival oder eine Veranstaltungsreihe mit einem gemeinnützigen Zweck ins Leben riefe. Der Vorteil dieses Ansatzes liegt darin, dass der Musikclub weitestgehend unabhängig agieren kann. Der Nachteil ist, dass es sich bei dieser Form der Förderung nicht um institutionelle Dauerförderung handelt. Sofern die Fördermittel für den Musikclub von existenzieller Bedeutung sind, stünde der Musikclub nach Auslaufen der Fördermittel wieder vor dem gleichen finanziellen Problem. Um dieser Situation entgegenzuwirken, wäre es denkbar, solch ein Veranstaltungsprojekt als periodisch wiederkehrendes Projekt zu planen.

Der zweite Ansatz basiert auf der Gründung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins. Dieser ist rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit beinhaltet, dass der Verein Eigentum und Vermögen unterhalten, Besitz einer Sache sein oder Verträge abschließen kann (vgl. Feldmann/ Meuser 1998: 3f.). Er könnte seinem Wesen als gemeinnützige Körperschaft nach Fördergelder gemeinnütziger Stiftungen problemlos empfangen. Auch einer Dauerförderung stünde hier nichts im Wege, sofern sich der Vereinszweck satzungsseitig mit dem Stiftungszweck deckt. Ein weiterer Vorteil der Gemeinnützigkeit sind die steuerlichen Begünstigungen, wonach ein gemeinnütziger Verein weitestgehend steuerbefreit wäre (vgl. ebd.: 6). Auch die Stiftungsmittel wären keine steuerpflichtigen Einkünfte wie die eines Kaufmanns im Sinne des HGB. Die Steuervorteile bedingen jedoch einen wesentlichen Nachteil: Ein gemeinnütziger Verein darf sich wirtschaftlich nicht betätigen und damit keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgen. Dem Hauptzweck nach muss der Verein ein ideelles Ziel wie die Förderung moderner Musikkultur verfolgen. Nur im Rahmen eines Nebenzwecks, der dem Hauptzweck eindeutig untergeordnet ist, ist es einem Verein erlaubt, gewerblich tätig zu sein (ebd.: 5). Für einen Musikclub bedeutet dies, dass gewinnbringende Eintrittsgelder oder der entgeltliche Getränkeausschank nur noch bedingt zulässig wären. Ein weiterer Nachteil des Vereins ist, dass für die Vereinsgründung sieben Personen benötigt werden und die Entscheidungsfindung bei vielen Vereinsmitgliedern schwerfällig sein kann (Feldmann/ Meuser 1998: 7). Ferner müsste diese Konstellation konzeptionell gründlich ausgearbeitet werden. Es wäre jedoch aus kultur- und sozialpolitischer Sicht durchaus lohnenswert zu erwägen, kostenfreie Konzertveranstaltungen für ambitionierte Nachwuchskünstler zu organisieren. Außerdem wäre es aus der Perspektive der Stadtentwicklung durchaus sinnvoll, dieser Idee einen institutionellen Rahmen wie dem eines Musikclubs zu geben und dürfte auch bei Stiftungen auf Interesse stoßen.

Der dritte Ansatz stützt sich auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 57 AO, der besagt, dass Stiftungen Hilfspersonen zur Umsetzung der Satzungszwecke heranziehen können. Die Umsetzung muss in einer Weise erfolgen, die der der Stiftung gleich kommt. D.h. die Stiftung fungiert als Veranstalter und der Musikclub nimmt die operative örtliche Ausrichtung im Auftrag der Stiftung vor. Der Nachteil ist, dass dem Musikclub kaum Gestaltungsspielräume bleiben und eine sehr enge Zusammenarbeit mit der Stiftung notwendig wäre.

Wie die dargelegten Ansätze zeigen, ist eine institutionelle Dauerförderung kommerziell agierender Kultureinrichtungen nicht möglich. Der Faktor Gemeinnützigkeit spielt bei Stiftungen die tragende Rolle und steht insbesondere im Hinblick auf die Selbstlosigkeit im Konflikt zu gewinnorientierten Vorhaben. Aus dem ersten und dritten Ansatz geht jedoch hervor, dass eine projektweise Förderung durch eine gemeinnützige Projektinitiierung durch den Musikclub oder durch die Stiftung selbst eine Alternative darstellt. Eine Veranstaltung einer privaten Kultureinrichtung, die maßgeblich durch eine Stiftung mitgetragen wird, ist beispielsweise die Verleihung des Ulrich Wildgruber-Preises im St. Pauli Theater in Hamburg (vgl. St. Pauli Theater 2010; NORDMETALL Stiftung 2010b). Neben einer veranstaltungs- und damit projektbezogenen Förderung kommt eine institutionelle Förderung nur in Betracht, wenn die Institution an sich aus gemeinnützig ist, was bei einem gemeinnützigen eingetragenen Verein der Fall wäre. Dies würde jedoch intensive konzeptionelle Vorleistungen bedeuten.

Basierend auf der Annahme, dass die Stiftungsförderung von Musikclubs nicht unmöglich ist, sollen im Folgenden die wichtigsten Punkte eines Leitfadens für die Antragstellung von Fördermitteln geschildert werden.

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4 Die Antragstellung

Für eine erfolgreiche Antragstellung ist es elementar, sich eingehend mit dem Antragsprozedere zu befassen und möglichst strukturiert vorzugehen. Grund hierfür ist, dass viele Anträge abgelehnt werden, weil diese nicht dem Schwerpunkt der Stiftung entsprechen, unzureichend vorbereitet und nicht überzeugend formuliert sind (vgl. Vogel 2010: 1). Vor der Antragstellung ist zunächst eine Selbstanalyse und eine Recherche nach geeigneten Stiftungen durchzuführen.

Gegenstand der Selbstanalyse ist eine möglichst realistische Selbstdarstellung des Musikclubs. Hierzu gilt es, die Entwicklung und den Ist-Zustand präzise zu formulieren und auf die Folgenden Aspekte einzugehen: Für die Darstellung der Entwicklung und des Ist-Zustandes sollten Zahlen und Fakten die finanzielle Lage belegen. Außerdem zeichnen Besucherzahlen und Veranstaltungsanzahl ein Bild von der Aktivität und Bedeutung des Musikclubs. Daneben ist das Selbstverständnis zu schildern, in welchem Zweck und Ziele hervorzuheben sind. Den Zielen folgt eine Strategie, die der Orientierung dient und die das Selbstverständnis maßgeblich prägt. Hierunter fällt auch, welche Zielgruppe der Musikclub anspricht und welche gesellschaftlichen Bedürfnisse oder Lücken er besetzt. Dies bietet Gelegenheit, die Abgrenzung zu anderen Musikclubs des gleichen Einzugsgebiets darzustellen und die damit einhergehenden Alleinstellungsmerkmale zu skizzieren. Außerdem sind in der Selbstanalyse glaubwürdige Aussagen zu Bekanntheitsgrad, Image und Außenkommunikation zu berücksichtigen und zu belegen. Dies sind wichtige Faktoren für Stiftungen, da diese nicht Gefahr laufen dürfen, durch die Zusammenarbeit mit zwielichtigen Organisationen in Verruf zu geraten (vgl. Vogel 2010: 1; B. Dubach 2007: 39ff.). Je nach dem ob es sich um institutionelle oder projektweise Fördergesuche handelt, muss ein Projekt ebenso genau analysiert und beschrieben werden. In diesem Zuge kann eine Stärken-Schwächen- sowie eine Chancen- und Gefahren-Analyse Hinweise über das Potenzial eines Projekts geben (vgl. B. Dubach 2007: 48ff.). Schließlich sollte eine kritische Selbstkontrolle der Ergebnisse oder eine Kontrolle durch Dritter durchgeführt werden, in der untersucht wird, ob die Ergebnisse von außen betrachtet ihre Gültigkeit behalten (vgl. B. Dubach 2007: 53).

Der Selbstanalyse folgt wie einleitend erwähnt die Recherche nach in Frage kommenden Stiftungen. Wie in den vorangegangene Abschnitten mehrfach erwähnt gilt es, Stiftungen für das eigene Vorhaben ausfindig zu machen. Ein Bild von der Stiftungslandschaft vermittelt am schnellsten das Internet. Durch den Bundesverband Deutscher Stiftungen lassen sich beispielsweise Stiftungen in der Region ermitteln (vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen 2010). Für die Suche nach geeigneten Stiftungen empfiehlt es sich, Ausschlusskriterien wie sie aus Abschnitt 3.1 hervorgehen aufzustellen, um die Suche einzugrenzen. Im Ergebnis wird es sich immer um eine Annäherung handeln, denn es ist gerade im Hinblick der vorliegenden Thematik unwahrscheinlich, dass eine Stiftung mit genau den benötigten Eigenschaften existiert. Die Kriterien, die in den vorangegangenen Abschnitten Beachtung fanden, sollen an dieser Stelle noch einmal kurz zusammengefasst werden. Allen Eigenschaften voran ist der Stiftungszweck Voraussetzung für eine mögliche Förderung. Je näher dieser der eigenen Idee kommt, desto geeigneter ist die Stiftung. In jedem Fall muss sie aber auf dem Gebiet moderner Musik tätig sein. Neben einem zutreffenden Stiftungszweck muss die Stiftung für das vorliegende Beispiel des Molotows in Hamburg fördernd tätig sein. Es ist ebenso unabdingbar, dass sie über das notwendige Stiftungskapital verfügt, um für die benötigten Fördermittel aufkommen zu können. Außerdem ist zu ermitteln, ob es sich um eine fördernde oder operative Stiftung handelt, wobei für die vorliegende Thematik eher fördernde Stiftungen in Betracht kommen. Schließlich ist zu ergründen, ob die Stiftung institutionell oder nur projektweise fördert (vgl. Vogel 2010: 1ff.; B. Dubach 2007: 63ff.). Gem. Abschnitt 3.2 kommen institutionell fördernde Stiftungen nur für den Fall in Betracht, dass der Musikclub kraft seiner Rechtsform gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Nachdem einige adäquate Stiftungen gefunden wurden, folgt die eigentliche Antragstellung. Hier gilt es zunächst festzustellen, ob die betreffende Stiftung formale Vorgaben verlangt oder ob die Antragstellung formlos erfolgen kann. Es ist elementar, den Antrag stilistisch möglichst kurz und prägnant zu formulieren. Das Anliegen muss klar verständlich und überzeugend formuliert sein, ohne dabei unemotional oder trocken zu wirken. Der Antrag sollte zügig das Interesse wecken und es ist von Vorteil, wenn es gelingt, die Leserin oder den Leser mitzureißen (vgl. Vogel 2010: 4; B. Dubach 2007: 63ff.). Die Struktur sollte folgende Elemente berücksichtigen: Einleitung und Ziel, Bedarf und Zielerreichung, Zeit- und Maßnahmenplan, Personal, Dokumentation, Kosten- und Finanzierungsplan und ggf. Anhänge (vgl. Vogel 2010: 5f.; B. Dubach 2007: 149ff.). Diese Bestandteile sollen im Folgenden kurz skizziert werden.

Die Einleitung hat eine Zusammenfassung der Zielsetzung sowie die Strategie des Projekts oder der institutionellen Betätigung zu enthalten. Auch der benötigte Betrag ist hier bereits zu nennen (vgl. Vogel 2010: 5; B. Dubach 2007: 149).

Im Hauptteil des Antrags sind die Ergebnisse aus der Selbstanalyse zusammenzuführen. Besonderes Augenmerk gilt hier dem Aspekt des gesellschaftlichen Bedarfs, dem sich der Musikclub durch seinen Zweck und seine Ziele widmet. Entsprechende Besucherbefragungen können dabei den Bedarf belegen und zur Untermauerung hinzugezogen werden. Die Zielerreichung ist für den Musikclub die Erhaltung seiner selbst und es ist hierbei zu verdeutlichen, was alles für den Erhalt an Initiative und Engagement aufgebracht wird. Außerdem ist inhaltlich nicht nur mitzuteilen, was man von der Stiftung benötigt. Es sollte vielmehr herausgestellt werden, was ein Projekt oder eine Institution der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu bieten hat – nicht als Gegenleistung sondern im ideellen Sinne (vgl. Vogel 2010: 5; B. Dubach 2007: 145, 149).

Der Zeit- und Maßnahmenplan sowie das Personal schafft im Rahmen einer Projektplanung Transparenz und verdeutlicht, wann welche Schritte von wem getan werden. Für eine institutionelle Förderung könnte eine Jahresplanung zur Darstellung der Aktivitäten angefertigt werden (vgl. Vogel 2010: 5; B. Dubach 2007: 149ff.).

Die Erwähnung der Dokumentation zum Zeitpunkt der Antragstellung verdeutlicht, dass das Vorhaben einer Evaluation unterzogen wird und dient somit der Erfolgskontrolle und Analyse für Projektverantwortliche, Entscheidungsträger und letztlich auch der Stiftung (vgl. Vogel 2010: 5; B. Dubach 2007: 157).

Der Kosten- und Finanzierungsplan muss Transparenz über die Finanzen des Musikclubs schaffen, ohne sich dabei in Details zu verlieren. Es sind neben den Kosten alle Mittelquellen zu nennen, die bereits bemüht wurden und von denen schon Mittel geflossen sind. Die Kosten wie der Betrag, den der Musikclub von der Stiftung erwartet, sollte auf einen Blick erkennbar sein (vgl. Vogel 2010: 6; B. Dubach 2007: 155f.).

Schließlich können dem Antrag weiterführende Informationen wie Broschüren beigelegt werden. Hierauf ist jedoch zu verzichten wenn die Unterlagen für die Antragstellung irrelevant sind (vgl. Vogel 2010: 6; B. Dubach 2007: 157.).

Abschließend sollen im Rahmen dieser Arbeit die Ergebnisse der einzelnen Teile im nachfolgenden Fazit zusammengetragen werden, um hieraus eine Schlussfolgerung abzuleiten.

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5 Fazit

Mit dieser Arbeit sollte aufgezeigt werden, wie finanziell bedrohten Musikclubs durch Stiftungsförderung geholfen werden kann (vgl. Teil 1). Die Erörterung der Eigenschaften von Stiftungen zeigt, dass diese ihrem Wesen nach für die Betätigung im Bereich moderner Musikkultur durchaus in Fragen kommen (vgl. Abschnitt 2.1; 2.2). Gemeinnützige Stiftungen sind in ihrem Wirken dabei an die Vorschriften der Abgabenordnung gebunden, was im Hinblick auf die Selbstlosigkeit gewinnbringende Vorhaben untersagt (vgl. Abschnitt 2.3). Aus der Gegenüberstellung des Wesensmerkmals der Gemeinnützigkeit und der Eigenschaft der Gewinnorientierung von Musikclubs wird deutlich, dass diese beiden Faktoren in einem konträren Verhältnis zueinander stehen (vgl. Abschnitt 3.1; 3.2). Eine institutionelle Stiftungsförderung von Musikclubs kommt somit nicht in Frage, es sei denn, sie handeln als gemeinnützige Rechtsform, wie es z.B. der gemeinnützige eingetragene Verein ist (vgl. Abschnitt 3.2). Es kommt jedoch projektweise Förderung in Betracht, die sich im Rahmen einzelner Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen auswirken könnte (vgl. Abschnitt 3.2). Eine Antragstellung ist demzufolge nach genauer Prüfung und Abgleich von eigener Intention und Stiftungszweck bei ausgewählten Stiftungen sinnvoll. Dabei ist es enscheidend, bei der Beantragung von Stiftungsmitteln gewisse Leitlinien zu berücksichtigen, die die Aussicht auf Erfolg steigern. Diese Leitlinien wurden in Teil 4 dargelegt.

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